15 February 2026, 14:54

Neues Selbstbestimmungsgesetz: Wie Geschlechts- und Namensänderungen jetzt funktionieren

Eine Europakarte, die den Geschleichtergleichheitsindex für die Arbeit im Jahr 2017 zeigt, mit verschiedenen Farben, die unterschiedliche Geschleichtergleichheitsniveaus darstellen, und begleitendem Text auf der linken Seite, der zusätzliche Informationen bereitstellt.

Neues Selbstbestimmungsgesetz: Wie Geschlechts- und Namensänderungen jetzt funktionieren

Deutschlands Selbstbestimmungsgesetz – offiziell Selbstbestimmungsgesetz zur Geschlechtseintragung (SBGG) – ist am 1. November 2024 in Kraft getreten. Das Gesetz ermöglicht es Personen, ihren rechtlichen Geschlechtseintrag und Vornamen durch eine einfache Erklärung beim Standesamt zu ändern. Zwar liegen noch keine bundesweiten Zahlen vor, doch erste Daten aus einigen Regionen zeigen, wie der Prozess anläuft.

Nach dem neuen Gesetz müssen Betroffene, die ihren Geschlechtseintrag oder Namen anpassen möchten, eine notariell beglaubigte Erklärung persönlich abgeben. Sie können dabei zwischen den Optionen weiblich, männlich, divers oder gar keinem Geschlechtseintrag wählen. Zudem muss im Rahmen des Verfahrens ein neuer Vorname – oder auch mehrere – festgelegt werden.

Auf die Antragstellung folgt eine verpflichtende Wartefrist von drei Monaten, wobei die Bearbeitung maximal sechs Monate dauern darf, bis die Änderung rechtskräftig wird. Sobald der Vorgang abgeschlossen ist, dürfen mindestens ein Jahr lang keine weiteren Änderungen an Geschlecht oder Namen vorgenommen werden.

Im Essener Standesamt wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes bereits 281 Änderungen des Geschlechtseintrags bearbeitet, weitere 13 Anträge sind derzeit in Bearbeitung. Teilweise vorliegende Daten aus Justizvollzugsanstalten deuten darauf hin, dass dort seit November 2024 mindestens 19 Änderungen stattgefunden haben.

Das Selbstbestimmungsgesetz vereinfacht das rechtliche Anerkennungsverfahren für die Geschlechtsidentität deutlich: Gutachten oder gerichtliche Genehmigungen entfallen. Standesämter in ganz Deutschland sind nun für die Umsetzungen zuständig, auch wenn bundesweite Statistiken noch ausstehen. Wie sich das Gesetz auswirkt, wird sich in den kommenden Monaten zeigen, wenn mehr Daten erhoben werden.

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