09 February 2026, 04:36

Düsseldorfer Gericht stoppt Werbe-Mails: LinkedIn-Kontakt reicht nicht als Einwilligung

Eine alte deutsche Postkarte in sehr gutem Zustand, die ein Siegel und den Text "Konzert-Luger-Konferenz-Kommunikation" sowie die Nummer "174097" zeigt.

Düsseldorfer Gericht stoppt Werbe-Mails: LinkedIn-Kontakt reicht nicht als Einwilligung

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Düsseldorf unterstreicht die strengen Regeln für das Versenden von Werbe-E-Mails in Deutschland. Die Richter stellten klar, dass selbst eine indirekte LinkedIn-Verbindung nicht als Einwilligung im Sinne des Wettbewerbsrechts und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt. Unternehmen begrüßen das Urteil als Schutz vor unerwünschten Marketingkommunikationen.

Im konkreten Fall hatte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegen einen diplomierten Ingenieur geklagt, der unaufgefordert Werbe-E-Mails versendet hatte, ohne zuvor eine Zustimmung eingeholt zu haben. Nach deutschem Recht erfordern solche Nachrichten eine ausdrückliche, dokumentierte Einwilligung – weder stillschweigende noch vermutete Zustimmung reichen aus.

Das Düsseldorfer Amtsgericht entschied, dass eine LinkedIn-Verbindung – selbst wenn sie nur mittelbar besteht – keine Erlaubnis zum Empfang von Werbe-E-Mails darstellt (Aktenzeichen: 23 C 120/25, Randnummer 32). Die DSGVO verlangt eine eindeutige, aktive Zustimmung, bevor Unternehmen Marketingnachrichten per E-Mail oder Telefon versenden dürfen. Ausnahmen gelten nur in eng begrenzten Fällen, etwa bei bestehenden Kundenbeziehungen oder Nachfassaktionen nach einem Kauf.

Obwohl das Gericht nicht näher auf die Art der LinkedIn-Verbindung einging, betonte es, dass die Einwilligung aktiv erteilt werden muss. Unternehmen sind nun gezwungen, robuste Systeme für das Einwilligungsmanagement einzuführen, um die Vorschriften für Marketing und Vertrieb einzuhalten.

Das Urteil setzt einen klaren Präzedenzfall für das B2B-Marketing in Deutschland. Unternehmen müssen vor dem Versand von Werbe-E-Mails eine ausdrückliche und dokumentierte Zustimmung einholen. Ohne diese riskieren sie rechtliche Konsequenzen nach Wettbewerbsrecht und DSGVO.