Gericht stoppt Verkauf von Cannabis-Jungpflanzen in Köln – was das bedeutet
Klaus-Michael JopichGericht bestätigt Verbot des Handels mit angepflanzten Hanfsämlingen - Gericht stoppt Verkauf von Cannabis-Jungpflanzen in Köln – was das bedeutet
Ein Kölner Unternehmer darf nach einem Gerichtsurteil keine getopften Cannabis-Jungpflanzen mehr verkaufen. Das Verwaltungsgericht der Stadt entschied, dass diese Pflanzen nicht unter die gesetzliche Definition von Stecklingen fallen. Damit bleibt ihr kommerzieller Verkauf in Deutschland weiterhin verboten.
Der Geschäftsmann betreibt ein Ladengeschäft in Köln sowie einen Online-Shop, in dem er cannabisbezogene Produkte anbietet – darunter auch die getopften Jungpflanzen. Nach dem deutschen Cannabiskontrollgesetz ist lediglich der nicht-kommerzielle Anbau für den Eigenbedarf erlaubt, während der gewerbliche Vertrieb von Cannabis selbst weiterhin illegal ist.
Das Gericht präzisierte, dass ein Steckling, sobald er in Erde gepflanzt wird, zu Cannabis wird und nicht mehr als bloßer Steckling gilt. Folglich verstößt der Verkauf der getopften Pflanzen gegen das Gesetz. Das Urteil verhindert, dass der Unternehmer diesen Teil seines Geschäfts weiterführt.
Ihm bleibt nun die Möglichkeit, die Entscheidung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster in Nordrhein-Westfalen anzufechten. Das am 1. Juli 2024 in Kraft getretene Cannabissteuergesetz erlaubt zwar registrierten Anbauvereinen den Betrieb, doch ist unklar, welche Gruppen im Land bereits zugelassen sind.
Das Urteil bestätigt das Verbot des kommerziellen Cannabisverkaufs – selbst in Form von Jungpflanzen. Der Unternehmer muss die Verkäufe einstellen, es sei denn, ein höheres Gericht hebt das Urteil auf. Vorerst bleibt in Deutschland nur der private, nicht-kommerzielle Anbau legal.






